In Düsseldorf hatte die Bundesdisziplinarkammer X ihren Sitz. Anders als der Name vermuten lässt, handelte es sich hierbei in den Jahren 1953 bis 1967 um ein eigenständiges Bundesgericht. Sie entstand aus der Reichsdienststrafkammer und der späteren Bundesdienststrafkammer. Erst ab 1967 wurde sie ein unselbständiger Spruchkörper des dann neugebildeten Bundesdisziplinargerichts.
Über die Arbeit, das Personal und die Rechtsprechung der Bundesdisziplinarkammer X ist bislang wenig publiziert worden. Das Forschungsprojekt will diese Lücke schließen helfen.
I. Zur Einordnung der Bundesdisziplinarkammer X
Die Bundesdisziplinarkammern waren von 1953 bis 1967 Bundesgerichte und selbständige Dienststellen der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Art. 96 Abs. 3 Grundgesetz und Disziplinargerichte erster Instanz in förmlichen Disziplinarverfahren von Bundesbeamten.
Datum | Rechtsgrundlage | Bezeichnung |
---|---|---|
04.10.1938 | Durchführungsverordnung zu § 32 RDStO (Anlage 1) in der Fassung v. 04.10.1938 | Dienststrafkammer Düsseldorf bei dem Bezirksverwaltungsgericht |
29.12.1948 | Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Einrichtung von Dienststrafkammern zur Durchführung schwebender Dienststrafverfahren gegen Verwaltungsangehörige der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets vom 5. Juli 1948 | Dienststrafkammer Düsseldorf |
05.01.1952 | Verordnung über die Errichtung von Bundesdienststrafkammern | Bundesdienststrafkammer Düsseldorf |
05.01.1953 | Verordnung über die Errichtung von Bundesdisziplinarkammern | Bundesdisziplinarkammer X |
Über Berufungen gegen Urteile der Bundesdisziplinarkammern entschied der Bundesdisziplinarhof. Der Präsident des Bundesdisziplinarhofs führte die Dienstaufsicht über die Geschäftsführung der Bundesdisziplinarkammern.
Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Bundesdisziplinarkammer X umfasst Teile von Nordrhein-Westfalen, namentlich die Regierungsbezirke Düsseldorf, Aachen und Köln.
Amtssitz der Bundesdisziplinarkammer X waren die Räumlichkeiten der Oberpostdirektion Düsseldorf am Jürgensplatz 1.
Die Amtstracht der Vorsitzenden der Bundesdisziplinarkammern bestand aus einer Amtsrobe und einem Barett gemäß der Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei den Bundesdisziplinargerichten vom 31. März 1953 (BGBl. I S. 122). Die Farbe der Amtstracht war schwarz. Der Besatz an der Amtsrobe und am Barett der Bundesrichter bestand aus Samt. Die Vorsitzenden der Bundesdisziplinarkammern trugen am Barett
„eine Schnur in Silber.“
II. Rechtsgrundlagen
- Bundesdisziplinarordnung
- Verordnung über die Errichtung von Bundesdisziplinarkammern vom 05.01.1953 (BGBl. I S. 7)
- Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei den Bundesdisziplinargerichten vom 31. März 1953 (BGBl. I S. 122)
- Anordnung über die Zuständigkeit der Bundesdisziplinarkammern für Beamte der Deutschen Bundesbahn im Grenzdienst vom 13.10.1955
III. bekannte Entscheidungen
Die bislang bekannten Entscheidungen sind hier dokumentiert.
IV. Mitglieder
bislang sind keine Mitglieder der Bundesdisziplinarkammer X bekannt
V. Veröffentlichungen
- Martin Rath: Der Fall Gerhard Rose, Mörderische Impfstoff-Forschung im KZ, lto.de v. 21.02.2021, https://www.lto.de/recht/feuilleton/f/gerhard-rose-impfstoff-forschung-kz-aerzteprozess-nuernberg-juden-sinti-roma-fleckfieber-ns-verbrechen/
- Tanja Podolski: Auf der Suche nach der Bundesdisziplinarkammer Das verschwundene Gericht, lto.de v. 26.02.2022, https://www.lto.de/recht/justiz/j/bundesdisziplinarkammer-x-duesseldorf-bundesgericht-verschwunden/
Stand: 22.03.2022