NEO-Studie

Richterinnen und Richter dürfen – ebenso wie auch Beamtinnen und Beamte oder Angestellte – neben ihrem eigentlichen Hauptamt Nebentätigkeiten ausüben.

Die „Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen“ (NtV NRW) vom 21.09.1982 regelt,

  • dass bestimmte Tätigkeiten nicht als Nebentätigkeit gelten (etwa die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr, die Tätigkeit in einer Einigungsstelle nach dem Personalvertretungsrecht, u.a.),
  • Nebentätigkeiten auch im öffentlichen Dienst ausgeübt werden können,
  • eine Nebentätigkeit auch auf Vorschlag oder Veranlassung wahrgenommen werden kann,
  • sowie bestimmte Nebentätigkeiten nur anzeigepflichtig, andere genehmigungspflichtig sind.

§ 15 NtV NRW regelt:

Der Beamte hat am Ende eines jeden Jahres seinem Dienst- vorgesetzten eine Aufstellung über Nebeneinnahmen vorzulegen, die er für im Kalenderjahr ausgeübte genehmigungspflichtige oder nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 b LBG NRW nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten innerhalb und ausserhalb des öffentlichen Dienstes erhalten oder zu erwarten hat, wenn diese insgesamt 1200 Euro übersteigen. In der Aufstellung ist jede Nebentätigkeit nach Art, Umfang und Höhe der Vergütung aufzuführen.

Hier setzt die Studie über Nebeneinkünfte an Obergerichten (NEO-Studie) an.

Sie erfragt Art, Umfang und Höhe, sowie Art der Nebentätigkeiten der Richter:innen am

  • Finanzgericht Düsseldorf,
  • Finanzgericht Köln,
  • Finanzgericht Münster,
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf,
  • Landesarbeitsgericht Hamm,
  • Landesarbeitsgericht Köln,
  • Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,
  • Oberlandesgericht Düsseldorf,
  • Oberlandesgericht Hamm,
  • Oberlandesgericht Köln,
  • Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,
  • Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen.

Die NEO-Studie befindet sich noch im Aufbau.

Stand: 22.05.2023