Labor 1 | „eine Schnur in Silber“

In Düsseldorf hatte die Bundesdisziplinarkammer X ihren Sitz. Anders als der Name vermuten lässt, handelte es sich hierbei in den Jahren 1953 bis 1967 um ein eigenständiges Bundesgericht. Sie entstand aus der Reichsdienststrafkammer und der späteren Bundesdienststrafkammer. Erst ab 1967 wurde sie ein unselbständiger Spruchkörper des dann neugebildeten Bundesdisziplinargerichts.

Über die Arbeit, das Personal und die Rechtsprechung der Bundesdisziplinarkammer X ist bislang wenig publiziert worden. Das Forschungsprojekt will diese Lücke schließen helfen.

I. Zur Einordnung der Bundesdisziplinarkammer X

Die Bundesdisziplinarkammern waren von 1953 bis 1967 Bundesgerichte und selbständige Dienststellen der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Art. 96 Abs. 3 Grundgesetz und Disziplinargerichte erster Instanz in förmlichen Disziplinarverfahren von Bundesbeamten.

DatumRechtsgrundlageBezeichnung
04.10.1938Durchführungsverordnung zu § 32 RDStO (Anlage 1) in der Fassung v. 04.10.1938Dienststrafkammer Düsseldorf bei dem Bezirksverwaltungsgericht
29.12.1948Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Einrichtung von Dienststrafkammern zur Durchführung schwebender Dienststrafverfahren gegen Verwaltungsangehörige der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets vom 5. Juli 1948Dienststrafkammer Düsseldorf
05.01.1952Verordnung über die Errichtung von BundesdienststrafkammernBundesdienststrafkammer Düsseldorf
05.01.1953Verordnung über die Errichtung von BundesdisziplinarkammernBundesdisziplinarkammer X

Über Berufungen gegen Urteile der Bundesdisziplinarkammern entschied der Bundesdisziplinarhof. Der Präsident des Bundesdisziplinarhofs führte die Dienstaufsicht über die Geschäftsführung der Bundesdisziplinarkammern.

Sitz und Hauptgeschäftsstelle der Bundesdisziplinarkammern waren in Frankfurt a.M., wo die Bundesdisziplinarkammer I angesiedelt war. Ihre Geschäftsstelle war als einzige nicht bei einer anderen Bundesbehörde verortet. Daneben waren durch Verordnung 12 weitere Bundesdisziplinarkammern errichtet worden. Auch ihr gemeinsamer Sitz war Frankfurt a.M., Tagungsort aber der jeweils regional zugewiesene an der Geschäftsstelle.

Amtssitz der Geschäftsstelle der Bundesdisziplinarkammer X waren die Räumlichkeiten der Oberpostdirektion Düsseldorf. 1An dieser Stelle ist bislang auf die Adresse „Jürgensplatz 1“ verwiesen worden. Hierbei handelt es sich um den Sitz der Oberfinanzdirektion Düsseldorf. Dort war die Bundesdisziplinarkammer X aber wohl erst ab 1967 angesiedelt, nachdem sie ihre Selbstständigkeit verloren hatte und eine Kammer des neuen Bundesdisziplinargerichts geworden war. (05.09.2022).

Fassade der alten Oberpostdirektion Düsseldorf / heutiges Gebäude GAP15
Fassade des alten ehemaligen Telegrafen- und Fernmeldeamtes /
anstelle der Oberpostdirektion Düsseldorf steht heute das Gebäude GAP15

Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Bundesdisziplinarkammer X umfasst Teile von Nordrhein-Westfalen, namentlich die Regierungsbezirke Düsseldorf, Aachen und Köln. Lag der dienstliche Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, was bei Beamten der deutschen Dienststellen im Ausland in Betracht kam, so war die für den Sitz der Bundesregierung zuständige Disziplinarkammer zuständig (§33 BDO); da Bonn Sitz der Bundesregierung war, kam bis zum Inkrafttreten der Novelle zur BDO die Bundesdisziplinarkammer X in Düsseldorf in Betracht. 2Lindgen, Handbuch des Disziplinarrechts, 1968, § 66, S. 31

Die Amtstracht der Vorsitzenden der Bundesdisziplinarkammern bestand aus einer Amtsrobe und einem Barett gemäß der Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei den Bundesdisziplinargerichten vom 31. März 1953 (BGBl. I S. 122). Die Farbe der Amtstracht war schwarz. Der Besatz an der Amtsrobe und am Barett der Bundesrichter bestand aus Samt. Die Vorsitzenden der Bundesdisziplinarkammern trugen am Barett

„eine Schnur in Silber.“

II. Rechtsgrundlagen

  • Art. 33 Abs. 5 GG

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.

  • Art. 96 Abs. 4 GG

(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten.

  • Art. 131 GG

Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.

  • Bundesdisziplinarordnung
    • Verordnung über die Errichtung von Bundesdisziplinarkammern vom 05.01.1953 (BGBl. I S. 7)
    • Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei den Bundesdisziplinargerichten vom 31. März 1953 (BGBl. I S. 122)
    • Anordnung über die Zuständigkeit der Bundesdisziplinarkammern für Beamte der Deutschen Bundesbahn im Grenzdienst vom 13.10.1955 (BGBl. III; BAnz 1955, Nr. 203)

  • Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (BGBl. I S. 307)
    • Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Disziplinarverfahren) v. 10.06.1955 (BGBl. I S. 279, 284) und v. 04.06.1962 (BGBl. I S. 398, 403)
ehemalige Oberfinanzdirektion Düsseldorf, heutiges Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW
ehemalige Oberfinanzdirektion Düsseldorf, heutiges Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW

III. bekannte Entscheidungen

Die bislang bekannten Entscheidungen sind hier dokumentiert.

IV. Personen

„Diese Behörde scheint eine Art Auffangbecken gewesen zu sein, denn neben [dem ehemaligen Heeresgruppenrichter] Dombrowski und anderen früheren Kriegsrichtern kamen in der Frankfurter Behörde zeitweilig auch die RKG-Kollegen Otto Barwinski und Eduard Hoffmann unter. […]

Bemerkenswert für die frühe Bundesrepublik ist, dass die Beamtenschaft des demokratischen Rechtsstaates disziplinarrechtlich mithin von Juristen beaufsichtigt wurde, deren Erfahrung mithin ein Jahrzehnt zuvor darin bestanden hatte, die Disziplin eines Millionenheeres im Kriegseinsatz mit den Mitteln des Justizterrors zu erzwingen. Dombrowski war neben dem Marburger Militärstrafrechtler Erich Schwinge seit den 1950er Jahren eine der Schlüsselfiguren im Bemühen um eine Generalabsolution für das ehemalige Wehrmachtsrichterkorps.“

Wette/Perels, „Mit reinem Gewissen“, S. IV

Berufsrichter

Verwaltungsgerichtsdirektor Dr. Josef Bonnemann (Vorsitzender der Bundesdisziplinarkammer X3Urteil v. 03.10.1963, Az. X VD 13/62 („Rose“) und zugleich Vorsitzender der Bundesdisziplinarkammer VII in Hamburg4Urteil v. 24.10.1960, Az. XII VL 8/60 („Rose“)), ⁕ 10.03.1900, vor 1945: Staatsanwalt beim Sondergericht Koblenz 5Reinhard Tenhumberg, 1933 – 1945 Biografien Seite 4, http://www.tenhumbergreinhard.de/1933-1945-taeter-und-mitlaeufer-teil-2/1933-1945-biografien-seite-4-bla/index.html, Verwaltungsgerichtsdirektor bis Juli 19656Braunbuch, 3. Auflage, S. 171

rechtskundige Beisitzer

Oberregierungsrat Karl7Urteil v. 03.10.1963, Az. X VD 13/62 („Rose“)

Laufbahnbeisitzer

Bundesbahnoberrat F. Wöckel8Urteil v. 03.10.1963, Az. X VD 13/62 („Rose“), Bundesbahndirektion Köln9Geotecnica, 1956, 162 (170), https://associazionegeotecnica.it/wp-content/uploads/2011/09/geot_1956_4_162.pdf

Weitere Mitglieder der Bundesdisziplinarkammer X sind namentlich noch nicht bekannt.

Vertreter des Bundesdisziplinaranwalts

Oberregierungsrat Dr. Franz Xaver Lochbrunner10Urteil v. 03.10.1963, Az. X VD 13/62 („Rose“), ⁕ 01.05.1925 – † 13.02.2016

Verteidiger / Bevollmächtigte

Rechtsanwalt Rudolf Aschenauer (Verteidiger von Gerhard Rose 11Das Bundesarchiv verzeichnet zwar lediglich einen Eintrag „Vertretung Gerhard Rose.- Bundesdisziplinarkammer VII, 1960“, allerdings bezeichnet Rose selbst Aschenauer in seinem Schreiben vom 14.08.1978 gegenüber dem WDR als seinen Verteidiger vor der Bundesdisziplinarkammer X.), ⁕ 21.12.1913 – † 28.01.1983

V. Veröffentlichungen

Literatur "Reichsdienststrafordnung" und "Medizin ohne Menschlichkeit"
Literatur „Reichsdienststrafordnung“ und „Medizin ohne Menschlichkeit“

VI. Recherche

Die bisherigen Rechercheergebnisse basieren auf der o.g. Literatur, sowie Datenbankauswertungen und Auskünften bzw. Kontaktaufnahmen zu

  • Bundesarchiv, Koblenz
  • Bundesministerium des Innern und für Heimat
  • Bundesministerium der Justiz (ohne Ergebnis)
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Datenbank Wolters Kluwer online
  • Datenbank juris.de
  • Deutsche Presseagentur
  • Deutsche Post AG, Konzernarchiv
  • Generalzolldirektion
  • Landesarchiv Nordrhein-Westfalen, Duisburg (ohne Ergebnis)
  • Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW (ohne Ergebnis)
  • Stadtarchiv Düsseldorf (ohne Ergebnis)
  • Verwaltungsgericht Düsseldorf (ohne Ergebnis)
  • Westdeutscher Rundfunk, Unternehmensarchiv

Stand: 09.07.2024